Ablehnung der Volljährigenadoption bei einem Altersunterschied zwischen Anzunehmendem und Annehmendem von 12 Jahren
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Annahme einer 62‑Jährigen als Kind eines 74‑Jährigen wurde zurückgewiesen. Zentrales Problem war, ob eine eltern-/kindähnliche Beziehung im Sinne der Volljährigenadoption vorliegt. Das Gericht verneinte dies insbesondere wegen des nur 12‑jährigen Altersunterschieds und fehlender besonderer Ausnahmegründe. Die Prozesskosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Antrag auf Annahme als Kind wegen fehlender eltern-/kindähnlicher Beziehung und unzureichendem Altersunterschied (12 Jahre) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme eines Volljährigen als Kind setzt voraus, dass zwischen Annehmendem und Anzunehmendem eine der natürlichen Eltern‑Kind‑Beziehung entsprechende Bindung entstanden ist.
Eine eltern/Kind‑ähnliche Beziehung ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn die Beteiligten verschiedenen Generationen angehören; typischerweise ist ein Altersunterschied von rund 30 Jahren erforderlich.
Allein langjährige enge Verbundenheit und gegenseitige Hilfe begründen nicht ohne Weiteres ein Eltern‑Kind‑Verhältnis; prägend muss die spezifische Art der Bindung sein, wie zwischen natürlichen Eltern und Kindern.
Geringere Altersunterschiede können nur in Ausnahmefällen genügen (z. B. nachgewiesene frühzeitige Übernahme elterlicher Verantwortung oder besonders widrige Umstände) und sind substantiiert darzulegen.
Leitsatz
Die Annahme eines Volljährigen als Kind kommt nur dann in Betracht, wenn zwischen Annehmenden und dem Anzunehmenden eine dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung entstanden ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Eine Eltern/Kind ähnliche Beziehung ist nicht gegeben, wenn Anzunehmender und Annehmender nicht verschiedenen Generationen entstammen. Dabei ist in der Regel ein Altersunterschied von etwa 30 Jahren erforderlich. Ein Altersunterschied von 12 Jahren genügt nicht. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag des Annehmenden vom 08.11.2023, eingegangen bei Gericht am 14.11.2023, auf Annahme der – Staatsangehörigen R. S., geboren am ... in W Standesamt ..., Geburtsregister Nr. ... wohnhaft ... - Anzunehmende – als Kind des Staatsangehörigkeit: ... wohnhaft ... wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Verfahrenswert wird auf 105.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Annehmende ist deutscher Staatsangehöriger und zweimal verwitwet. Er ist kinderlos. Er ist am ... 1949 geboren und demnach 74 Jahre alt.
Die Anzunehmende ist deutsche Staatsangehörige, verheiratet und Mutter von drei Kindern. Sie ist am ... 1961 geboren und demnach 62 Jahre alt.
Die Beteiligten geben an, sich seit vielen Jahren zu kennen und sehr verbunden zu sein. Aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes des Annehmenden übernimmt die Anzunehmende für ihn große Hilfeleistungen. Gegenseitig würde man füreinander einstehen. Man kenne sich schon seit etwa 1975.
Annehmender und Anzunehmende wurden durch das Familiengericht am 14.02.2024 im Seniorenheim in L persönlich angehört.
Der Antrag auf Annahme als Kind war zurückzuweisen.
Die Annahme eines Volljährigen als Kind kommt nur dann in Betracht, wenn zwischen Annehmenden und dem Anzunehmenden eine dem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung entstanden ist. Dies ergibt sich aus der Verweisung in § 1767 Abs. 2 BGB auf die Bestimmungen der Minderjährigenadoption, die in § 1741 Abs. 1 BGB eine solche Erwartung ausdrücklich voraussetzt (BayObLG, NJWE-FER 1998, 78 m.w.N.).
Eine Volljährigenadoption kann nur ausgesprochen werden, wenn auf Grund aller erheblichen Umstände des Einzelfalles anzunehmen ist, dass sich eine bestehende Freundschaft und innere Verbundenheit im Sinne einer seelisch-geistigen Bindung zwischen Angehörigen verschiedener Generationen in einem Maße verdichtet hat, dass von einer Eltern/Kind ähnlichen Beziehung gesprochen werden kann, die es dann auch rechtfertigt, sich durch den Ausspruch der Annahme zu einer Wahlverwandtschaft zu verfestigen. Dies liegt hier schon deswegen nicht vor, weil die Beteiligten nicht verschiedenen Generationen entstammen. Ihr Altersunterschied beträgt lediglich 12 Jahre. Die Zeitspanne einer Generation wird in der Regel mit etwa 30 Jahren definiert, keinesfalls aber mit 12 Jahren (so auch KG Berlin, NJW-RR 2013, 774 m.w.N.).
Durch die Erwachsenenadoption soll zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Verhältnis begründet werden, dass der natürlichen Eltern-Kind-Beziehung nachgebildet ist (BayOBLG, aaO., m.w.N.). Unzweifelhaft liegt zwischen den Beteiligten eine seit langem bestehende enge Verbundenheit vor. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass allein dadurch ein Eltern-Kind-Verhältnis vorliegt. Eine enge Verbundenheit und die Bereitschaft zu gegenseitiger Hilfe ist auch typisch für eine Vielzahl enger Freundschaften oder gar Partnerschaften. Prägend muss die Art der Verbundenheit sein, die zwischen natürlichen Eltern und Kinder vorliegt.
Der für Adoptionen außergewöhnlich geringe Altersunterschied von nur 12 Jahren erhält hier ein besonderes Gewicht, da wie angesprochen die natürliche Generationsfolge nicht eingehalten ist. Besondere Umstände des Einzelfalles vermag das Gericht nicht zu erkennen, bei denen ganz ausnahmsweise ein derartiger Altersunterschied ausreichen würde. Eine Übernahme der Elternverantwortung schon in jungen Jahren aufgrund des Ausfalls eines anderen Elternteils (Einnahme der Mutterrolle durch 13 Jahre altes Geschwister, AG Siegburg, NZFam 19, 235) oder besonders widrige Umstände, wie z.B. in Kriegszeiten, die ein Unter-/Überordnungsverhältnis wie bei Eltern und Kindern auftreten lassen würden, liegen nicht vor. Auch eine Stiefkindadoption, bei der ein geringerer Altersunterschied ausreichen könnte, liegt nicht vor.
Der Wunsch des Anzunehmenden nach Familienanbindung ersetzt nicht ein gewachsenes Eltern-/ Kindverhältnis. Die nicht vorliegende Generationsfolge, die fast um ein Drittel unterschritten ist, kann nicht durch die vorliegende enge Verbundenheit außer Acht gelassen werden. Bestehende Zweifel, dass die langjährige Freundschaft auch zur Absicherung von Vermögensinteressen als Eltern-/ Kindverhältnis gewertet werden soll, sind nicht auszuräumen. Die Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers (Teklote in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1767 BGB, Rn. 2a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.