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AG·002 F 643/21·07.04.2022

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

ZivilrechtFamilienrechtKostenrecht/VerfahrenskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin beantragte Verfahrenskostenhilfe in einer Familiensache; das Gericht bewilligte diese für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung. Prüfung ergab mangelnde Leistungsfähigkeit bei verbleibendem einzusetzendem Einkommen und Unmöglichkeit von Raten- oder Einmalzahlungen. Die Rechtsverfolgung erschien nicht mutwillig und bot hinreichende Erfolgsaussichten. Ein Rechtsanwalt wurde beigeordnet; Zahlungen wurden nicht angeordnet.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in Familiensache für die Antragsgegnerin stattgegeben; Beiordnung des Rechtsanwalts; keine Zahlungsverpflichtung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten der Verfahrensführung zu tragen und aus Einkommen oder Vermögen keine zumutbaren Raten oder Einmalzahlungen möglich sind (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO).

2

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

3

Bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe kann dem Bevollmächtigten die Beiordnung zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts zugestanden werden (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 121 Abs. 1, 3 ZPO).

4

Ergeben die Berechnungen kein einzusetzendes Einkommen oder stehen keine verwertbaren Vermögensmassen zur Verfügung, ist die Bewilligung ohne Anordnung von Zahlungsraten vorzunehmen.

Relevante Normen
§ FamFG § 113 Abs. 1§ ZPO § 114, § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1, Abs. 3§ 113 Abs. 1 FamFG§ 114 ZPO§ 119 Abs. 1 ZPO§ 121 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen. (Rn. 1 – 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).

Rechtsanwalt Y wird als Verfahrensbevollmächtigter zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 121 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 3 ZPO).

Die Bewilligung erfolgt ohne Anordnung von Zahlungen.

Gründe

1

Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen.

I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen

2

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar:

Brutto/Nettoeinkommen

Monatseinkommen netto

nichtselbständige Tätigkeit … €

Gesamt … €

Einkommen: … €

Hiervon sind abzusetzen:

Wohnkosten

Kosten für Unterkunft … €

Nebenkosten … €

Summe - … €

Freibeträge Antragsteller (Bund) - 494,00 €

Summe - 494,00 €

Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen Kind 0-5 Jahre 314,00 €

abzüglich eigenem Einkommen - 0,00 €

Freibetrag - 314,00 €

Kind 6-13 Jahre 342,00 €

abzüglich eigenem Einkommen - 0,00 €

Freibetrag - 342,00 €

Summe - … €

Freibetrag für Erwerbstätige - 225,00 €

Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: - … €

3

Aus dem verbleibenden einzusetzenden Einkommen sind gemäß § 113 Abs. 1 FamFG,§ 115 ZPO keine Monatsraten aufzubringen.

4

Die Antragsgegnerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen.

5

Raten oder Einmalzahlungen aus dem Vermögen oder Einkommen sind der Antragsgegnerin nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich.

II. Allgemeine Gründe

6

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).