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AG·002 F 137/21·31.03.2021

Abschaffung von Mund- und Nasenschutz sowie Mindestabständen in Schulen - Verwaltungsrechtsweg

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Antragsteller begehrten vor dem Familiengericht zeitnahe Anordnungen nach §1666 BGB zur Aussetzung schulinternen Anordnungen zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz und zur Einhaltung von Mindestabständen. Das Amtsgericht stellte fest, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt und nicht um eine Familiensache. Deshalb ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig. Das Verfahren wurde an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

Ausgang: Antrag nach §1666 BGB vor den ordentlichen Gerichten unzulässig; Verfahren an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Soweit streitgegenständliche Maßnahmen und schulinternen Anordnungen öffentlich-rechtlichen Charakter haben, ist die Rechtswegzuständigkeit bei den Verwaltungsgerichten zu suchen.

2

Ein Antrag nach §1666 BGB, der auf die Aufhebung oder Aussetzung von schulinternen Schutzmaßnahmen gegen Dritte (Lehrkräfte, Schulleitung) zielt, kann als öffentlich-rechtliche Streitigkeit einzustufen sein.

3

Die ordentlichen Familiengerichte sind unzuständig, wenn der Kern der Auseinandersetzung in der Auslegung oder Überprüfung öffentlich-rechtlicher Anordnungen liegt.

4

Bei Unklarheit über den richtigen Rechtsweg entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Unzulässigkeit des Rechtswegs und verweist gegebenenfalls an das zuständige Verwaltungsgericht (vgl. §§13, 17a GVG).

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB § 1666 Abs. 4§ GVG § 13, § 17a§ 13 GVG§ 17a Abs. 2 GVG§ 1666 Abs. 4 BGB§ BayIfSMV

Leitsatz

Für einen Antrag auf zeitnahe Anordnungen gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung mit dem Ziel der Aussetzung einer schulinternen Anordnungen zum Tragen des Mund- und Nasenschutzes und zur Einhaltung von Mindestabständen zum Schutzes des Kindeswohls ist nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, sondern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. (Rn. 2 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.

2. Das Verfahren wird an das zuständige Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf §§ 13, 17a Abs. 2 GVG.

2

Mit Antrag vom 15.03.2021 begehren die Antragsteller „zeitnahe Anordnungen des Familiengerichts nach § 1666 Abs. 4 BGB gegenüber den Lehrkräften und der Schulleitung“. In der Begründung führen die Antragsteller unter anderem aus, die Aufhebung der bestehenden schulinternen Anordnungen seien dringend geboten, da eine Gefährdung der körperlichen wie seelischen Gesundheit bestehe. Sie begehren unter anderem, die Überprüfung der 12. BayIfSMV sowie die Aussetzung der schulinternen Anordnungen zum Tragen des Mund- und Nasenschutzes, zur Einhaltung von Mindestabständen.

3

Dabei handelt es sich nach hiesiger Auffassung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, womit der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten ist, und nicht um eine Familiensache.