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AG·002 C 882/18·25.10.2021

Mietvertrag, Streitwert, Zwangsvollstreckung, Kostenentscheidung, Vollstreckbarkeit, Sicherheitsleistung, Anspruch, Hauptsache, Anwesen, Beweis, Beklagte, Besitz, Recht, Akten, Kosten des Rechtsstreits, Recht zum Besitz

ZivilrechtSachenrechtMietrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt die Räumung und Herausgabe des Anwesens, das er von der Mutter des Beklagten erworben haben will. Streitgegenstand ist, ob der Beklagte ein Recht zum Besitz (z. B. Mietvertrag) vorweisen kann. Das Gericht gab dem Kläger den Herausgabeanspruch nach §985 BGB, da der Beklagte keinen Mietvertrag substantiiert vorlegte. Die Kosten trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Räumung und Herausgabe nach §985 BGB vollumfänglich stattgegeben; Kostenforderung und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus § 985 BGB ergibt sich ein Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des unmittelbaren Besitzers, sofern diesem kein Recht zum Besitz zusteht.

2

Ein Bestreiten der Eigentumsübertragung muss hinreichend substantiiert sein; unterlässt der Gegner eine konkrete Sachverhaltsdarlegung, bleibt der Eigentumserwerb unerschüttert.

3

Wer sich auf einen Mietvertrag beruft, muss dessen Bestehen substantiiert vortragen und beweisen; kann der Beklagte keinen Mietvertrag vorlegen, fehlt ihm der Besitzrechtsgrund.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO); Urteile können vorläufig vollstreckbar erklärt werden und die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung nach §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO abgewendet werden.

Relevante Normen
§ 985 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 7 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, das Anwesen Dürnitzlstraße 16, 94315 Straubing geräumt an den Kläger herauszugeben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 5.000 EUR in der Hauptsache, 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages hinsichtlich der Kostenentscheidung abwenden.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.400,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Räumung eines Anwesens.

2

Der Kläger erwarb von der Mutter des Beklagten als Eigentümer das im Tenor bezeichente Anwesen. Der Beklagte ist dort wohnhaft.

3

Der Kläger behauptet, Eigentümer des Anwesens geworden zu sein.

4

Er beantragt,

Der Beklagte wird verurteilt, das Anwesen D2. straße 16, 9. S. zu räumen.

5

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

6

Er behauptet einen bestehenden Mietvertrag.

7

Der Beklagte ist prozessunfähig. Es wurde ein Prozesspfleger bestellt.

8

Auf die Akten wird Bezug genommen.

Gründe

9

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung aus § 985 BGB.

10

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens geworden aufgrund Übereignung. Das wurde von dem Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestritten.

11

Der Beklagte hat kein Recht zum Besitz. Er konnte keinen Mietvertrag vorlegen und insoweit auch keinen Beweis antreten.

12

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

13

Die Vollstreckbarkeit folgt § 708 Nr. 7, 711 ZPO.