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AG·001 F 630/16·25.01.2023

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ZivilrechtFamilienrechtAdoptionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht berichtigt einen Beschluss, in dem im Tenor irrtümlich § 1772 BGB statt richtig §§ 1767, 1770 BGB genannt wurde. Grundlage der Berichtigung ist § 42 FamFG; es lag ein offensichtliches Diktat-/Schreibversehen infolge eines EDV‑Klickversehens vor. § 197 FamFG verlangt die Angabe der gesetzlichen Grundlage bei Kindesannahme; Korrekturen nach §§ 42, 43 FamFG sind möglich. Materiell wäre § 1772 BGB hier nicht anwendbar gewesen, da der Anzunehmende volljährig war.

Ausgang: Berichtigung des Beschlusses gewährt: falsche gesetzliche Bezugnahme (§1772 BGB) als Diktat-/Schreibversehen korrigiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berichtigungsbeschluss nach § 42 FamFG ist zulässig, wenn ein offensichtliches Diktat‑ oder Schreibversehen im Tenor oder in den Gründen vorliegt.

2

Ein EDV‑„Klickversehen“, das zu einer falschen gesetzlichen Bezugnahme oder sonstigen offensichtlichen Fehlern im Entscheidungsdokument führt, kann ein solches offensichtliches Schreibversehen darstellen und berichtigungsfähig sein.

3

§ 197 FamFG verpflichtet zur Angabe der gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich eine Kindesannahme stützt; diese Angaben können entweder im Tenor oder in der Begründung erfolgen.

4

Ergänzungen und Berichtigungen hinsichtlich der nach § 197 Abs. 1 S. 1 FamFG erforderlichen Angaben sowie über inhaltliche Bestimmungen nach § 1772 BGB sind nach §§ 42, 43 FamFG in einem späteren Beschluss möglich.

5

Die Vorschrift des § 1772 Abs. 1 S. 1 BGB setzt materielle Voraussetzungen voraus (z. B. Minderjährigkeit und ggf. früheres Zusammenleben bzw. Stiefkindschaft); sie kommt bei einem bereits volljährigen Anzunehmenden nicht zur Anwendung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1767 BGB§ 1770 BGB§ 1772 BGB§ 42 FamFG§ 197 Abs. 1 S. 1 FamFG§ 1772 Abs. 1 S. 1 a) bis d) BGB

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 10.11.2016 wird in den Gründen wie folgt berichtigt:

Die Annahme als Kind beruht auf §§ 1767. 1770 BGB (statt § 1772 BGB).

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 42 FamFG. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.

2

Die damals zuständige Richterin hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme angegeben, dass es sich um ein „Klickversehen“ in der EDV handelt und dass auch der Tenor nicht die Feststellung enthält, dass es sich um eine Adoption mit der Wirkung der Minderjährigenannahme handelt.

3

Es ist zutreffend, dass das EDV-System der Justiz hier eine gewisse Schwäche aufweist und dass hier Kästchen zusätzlich angeklickt bzw. abgeklickt werden müssen.

4

Es ist auch zutreffend, dass die Wirkung der Minderjährigenadoption nicht in den Tenor aufgenommen wurden.

5

Gemäß § 197 Abs. 1 S. 1 sind die gesetzlichen Bestimmungen anzugeben, auf die sich die Kindesannahme gründet. Mangels näherer Klarstellung ist dies im Tenor oder in der Begründung des Beschlusses möglich (vgl. Weber in BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 44. Edition, Stand: 01.10.2022, § 197 FamFG Rn. 13).

6

Ergänzungen und Berichtigungen (§§ 42, 43 FamFG) in einem späteren Beschluss sind möglich hinsichtlich der nach Abs. 1 S 1 erforderlichen Angaben sowie nach § 1772 BGB vorzunehmenden Bestimmung (vgl. Schwamb in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG 13. Auflage 2022, § 197 FamFG, Rn. 12).

7

Beim Amtsgericht Landsberg am Lech wird die Wirkung des § 1772 BGB üblicherweise in den Tenor übernommen und ist auch so vom EDV-System vorgesehen.

8

Zutreffend wurde § 1767 BGB angenommen.

9

Die Volljährigenadoption wurde von beiden Beteiligten damals beantragt mit Notarsurkunde vom 29.08.2016. Ein Antrag nach § 1772 BGB wurde ausdrücklich nicht gestellt unter II. § 1.

10

Die Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 S. 1 BGB hätten auch im Übrigen materiell-rechtlich nicht vorgelegen, da die Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 S. 1 a) bis d) hier nicht vorgelegen haben. Der Anzunehmende war bereits volljährig und hat nicht bereits als Kind beim Annehmenden gelebt noch ist er ein Stiefkind.

11

Ergänzend wird noch ausgeführt dass bzgl. § 1757 BGB eine Verfassungsgerichtsentscheidung aussteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13.5.2020 – XII ZB 427/19 (OLG Stuttgart)).