Vollzug eines betreuungsgerichtlichen Beschlusses: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beanstandet das Vorgehen von Polizeibeamten beim Vollzug einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung. Streitpunkt ist die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegenüber dem Verwaltungsrechtsweg. Das Amtsgericht erklärt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verweist an das Verwaltungsgericht. Begründet wird dies damit, dass die Polizei ausschließlich hoheitlich tätig geworden sei.
Ausgang: Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig erklärt; Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Werden Polizeibeamte ausschließlich in hoheitlicher Funktion beim Vollzug einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung tätig, ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Ansprüche auf Verpflichtung des Landes wegen hoheitlichen Handelns fallen grundsätzlich unter § 40 Abs. 1 VwGO, sofern das Handeln öffentlich-rechtlich geprägt ist.
Die ordentlichen Gerichte sind unzuständig, wenn sich die Streitgegenstände allein gegen hoheitliches Verwaltungshandeln richten.
Die Entscheidung über den zuständigen Rechtsweg richtet sich nach §§ 13, 17a Abs. 2 GVG; fehlt eine staatliche Maßnahme privatrechtlicher Natur, sind verwaltungsgerichtliche Klagen vorzusehen.
Leitsatz
Wendet sich der Antragsteller gegen das Handeln von Polizeibeamten, die ihm ausschließlich in hoheitlicher Funktion und in Ausübung eines öffentlichen Amtes beim Vollzug einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung gegenübergetreten sind, ist hierfür allein der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt.
2. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf den §§ 13, 17 a Abs. 2 GVG. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag gegen das Handeln von Polizeibeamten, die ihm ausschließlich in hoheitlicher Funktion und in Ausübung eines öffentlichen Amtes beim Vollzug einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung am 24.08.2021 gegenübergetreten sind. Infolgedessen begehrt der Antragsteller eine Verpflichtung des Freistaats Bayern. Hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).