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AG·001 F 212/22·07.10.2022

Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen bei Vorliegen einer bipolaren affektiven Störung

ZivilrechtFamilienrechtFamilienverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die gesetzlichen Vertreter beantragten die familiengerichtliche Genehmigung einer vorläufigen geschlossenen Unterbringung des minderjährigen Kindes aufgrund einer bipolaren affektiven Störung (F31.2). Das Gericht genehmigte die Maßnahme bis 18.11.2022 und ordnete deren sofortige Wirksamkeit an. Begründend führte es akute Selbstgefährdung, die Erforderlichkeit zur Diagnostik und Heilbehandlung sowie die Unmöglichkeit anderweitiger Abwendung der Gefahr an; eine Anhörung entfiel wegen Gefahr im Verzug, ein Verfahrensbeistand wurde bestellt.

Ausgang: Familiengericht genehmigt vorläufige geschlossene Unterbringung wegen akuter Selbstgefährdung; sofortige Wirksamkeit angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die familiengerichtliche Genehmigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung richtet sich nach § 1631b Abs. 1 BGB i.V.m. den Vorschriften des FamFG und ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und nicht anders, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, abgewendet werden kann.

2

Die geschlossene Unterbringung eines Minderjährigen ist zur Diagnostik und Heilbehandlung nur zu genehmigen, wenn ärztliche Feststellungen die Notwendigkeit der Maßnahme und die voraussichtliche Dauer substantiell begründen.

3

Eine vorherige Anhörung des Minderjährigen kann bei Gefahr im Verzug entfallen; das Gericht kann die einstweilige Genehmigung ohne vorherige Anhörung erlassen, wenn die Voraussetzungen des § 167 FamFG vorliegen.

4

Bei Verfahren über die Genehmigung einer Unterbringung ist ein Verfahrensbeistand zu bestellen; die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit ist zulässig, soweit Gesetz und Kindeswohl dies erfordern.

5

Die Festsetzung des Verfahrenswerts und die Kostenentscheidung in einstweiligen familiengerichtlichen Verfahren erfolgen nach den Vorschriften des FamGKG und des FamFG.

Relevante Normen
§ BGB § 1631b Abs.1§ FamFG § 151 Nr. 6, § 167 Abs. 1, § 312 ff., § 331§ 1631 b Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 151 Nr. 6, § 167 Abs. 1, §§ 312 ff., § 331 FamFG§ 167 Abs. 1, 332 FamFG§ 167 Abs. 1 S. 2, 3; § 158 FamFG§ 51 Abs. 2 Satz 1 FamFG

Leitsatz

Die Genehmigung der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme beruht auf § 1631 b Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 151 Nr. 6, § 167 Abs. 1, §§ 312 ff., § 331 FamFG. Danach ist eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Kindes nur zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Die Betroffene an einer bipolaren affektiven Störung (F31.2). (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die vorläufige Unterbringung der Betroffenen …, geboren am …, in einer geschlossenen Abteilung des Bezirkskrankenhauses B. wird bis längstens 18.11.2022 familiengerichtlich genehmigt.

2. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

3. Der Verfahrenswert wird auf 2500 Euro festgesetzt.

4. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Verfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Genehmigung der vorläufigen Unterbringungsmaßnahme beruht auf § 1631 b Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1, 312 ff, 331 FamFG. Danach ist eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung eines Kindes nur zulässig, solange sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.

2

Es liegt ein Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung durch die gesetzlichen Vertreter vor.

3

Nach dem ärztlichen Zeugnis von … vom 05.10.2022 leidet die Betroffene an einer bipolaren affektiven Störung (F31.2).

4

Es besteht die akute Gefahr, dass die Betroffene sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.

5

Zu ihrem Wohl ist es notwendig, dass die Betroffene zum Zwecke der Diagnostik und Heilbehandlung geschlossen untergebracht wird.

6

Für die notwendigen ärztlichen Maßnahmen ist laut dem ärztlichen Zeugnis, dem sich das Gericht anschließt, voraussichtlich die festgesetzte Unterbringungsdauer erforderlich, wobei die vorzeitige Entlassung aus der geschlossenen Einrichtung möglich ist.

7

Wegen Gefahr im Verzug war vor Erlass der einstweiligen Anordnung eine vorherige Anhörung der Betroffenen nicht möglich (§§ 167 Abs. 1, 332 FamFG).

8

Gemäß §§ 167 Abs. 1 S. 2 und 3, 158 FamFG ist ein Verfahrensbeistand bestellt worden.

9

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses beruht auf §§ 51 Abs. 2 Satz 1, 167 Abs. 1, 324 Abs. 2 FamFG.

10

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für die einstweilige Anordnung beruht auf §§ 41, 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.